Erbschein

Erbschein
Erbnachweis

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Ẹrb|schein 〈m. 1vom Nachlassgericht ausgestellte Urkunde, die einem Erben das Recht auf die od. an der Erbschaft bestätigt

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Ẹrb|schein, der (Rechtsspr.):
amtliches Zeugnis über das Recht an einer Erbschaft u. den Umfang des Erbteils.

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Erbschein,
 
ein auf Antrag durch das Nachlassgericht am Wohnsitz des Erblassers erteiltes Zeugnis über die erbrechtlichen Verhältnisse (§§ 2353 ff. BGB); es gibt die Namen des Erblassers und der Personen an, die den Erblasser beerbt haben, wie groß im Falle einer Mehrheit von Erben der jeweilige Erbteil ist und welchen erbrechtlichen Beschränkungen (z. B. Nacherbfolge) der Erbe unterliegt. Formen des Erbscheins sind der Alleinerbschein (für den Alleinerben), der gemeinschaftliche Erbschein (für alle Miterben), der Teilerbschein (über den Erbteil eines Miterben) und der gegenständlich beschränkte Erbschein (auf Inlandsvermögen). Antragsbefugt sind Erben und Miterben, Nachlass- und Erbengläubiger, Nachlass- und Nachlassinsolvenzverwalter sowie Testamentsvollstrecker. Ein unrichtiger Erbschein kann eingezogen oder für kraftlos erklärt werden. Der Erbschein begründet die (widerlegbare) Vermutung, dass der in ihm als Erbe Bezeichnete zu Verfügungen über Nachlassgegenstände berechtigt ist. - In der DDR wurde der Erbschein gemäß § 413 ZGB vom Staatlichen Notariat erteilt.
 
Das österreichische Recht legitimiert den Erben im Rahmen der Einantwortung. In der Schweiz sieht das Gesetz die Ausstellung von Erbscheinen (auch Erbenbescheinigung oder Erbgangsbeurkundung) vor.
 

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Ẹrb|schein, der (Rechtsspr.): amtliches Zeugnis über das Recht an einer Erbschaft u. den Umfang des Erbteils.

Universal-Lexikon. 2012.

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  • Erbnachweis — Erbschein …   Universal-Lexikon

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